Satzung des Stadtjugendrings Biberach e.V.

§ 1 - Allgemeines

1. Im Stadtjugendring sind die in der Stadt Biberach in der Jugendpflege tätigen Ver­bände und Organisationen zur freiwilligen Zusammenarbeit verbunden, um ihre ge­meinsamen Interessen zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend der Stadt zu dienen.

2. Der Stadtjugendring, ist parteipolitisch, religiös, Klassen und rassenmäßig unab­hängig.

3. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung.

4. Die Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Verbände darf durch die Arbeit des Stadtjugendrings nicht beeinträchtigt werden.

5. Das Höchstalter der stimmberechtigten Delegierten im Stadtjugendring sollte 35 Jahre nicht überschreiten, um auch bei jüngeren Mitgliedern das Engagement zu fördern.

§ 2 - Name und Sitz

Der Stadtjugendring Biberach ist ein eingetragener Verein, der den Namen "Stadtjugendring Biberach e.V." trägt. Er arbeitet im gesamten Gebiet der Stadt Biberach und hat seinen Sitz in Biberach.

§ 3 - Zweck und Aufgabe

1. Jugendverbände und Jugendgemein­schaften, die in der Stadt Biberach tätig sind, bilden auf freiwilliger Grundlage als Arbeitsgemeinschaft den Stadtjugend­ring. Der Zusammenschluss dient aus­schließlich und unmittelbar gemeinnütz­igen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung 1977. Er ist selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaft­lichen Zwecken. Die Mitglieder bekennen sich in Zielsetzung und praktischer Arbeit zur freiheitlichdemokratischen Grundord­nung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.

2. Der Stadtjugendring vertritt in gegen­seitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder, in Wahr­ung parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit, die Interessen der Jugend in der Stadt Biberach und nimmt die Aufgaben wahr, für die eine gemein­same Grundlage, vorhanden ist.

3. Zu den Aufgaben des Stadtjugendrings gehören:

a) Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Ver­bände zu fördern und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken

b) Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten, sowie die gesamte Jugendarbeit ideell und finanziell zu unterstützen und sich hierbei an den sich wandelnden Be­dürfnissen der Jugend zu orientieren;

c) Im Interesse der gesellschaftspoli­tischen Aktivierung der Jugend die Mitbestimmung bei allen sie be­treffenden Fragen anzustreben und die Möglichkeiten zur Selbstverwal­tung und Mitverantwortung zu fördern;

d) Unter Wahrung der Eigenständigkeit der verschiedenen Träger die Jugend­arbeit in der Stadt Biberach zu koor­dinieren und gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen ‑ auch für nicht­organisierte Jugendliche ‑ anzuregen, zu fördern, zu planen und durchzu­führen;

e) Internationale Begegnung, Zusam­menarbeit und Verständigung der Jugend zu pflegen und zu fördern;

f) Die Interessen der Jugend im Sinne der Mitsprache und Mitentscheidungs­möglichkeit gegenüber dem Gemein­derat und in den sonstigen Entschei­dungsgremien zu vertreten und durchzusetzen;

g) Mit allen überörtlichen Zusammen­schlüssen und Jugendringen und an­deren Einrichtungen der Jugendarbeit sowie mit den für die Jugendarbeit zuständigen Dienststellen im Stadtge­biet zusammenzuarbeiten;

h) Mitarbeit in Fragen der Jugendrechte und Jugendpolitik;

i) Bekämpfung antidemokratischer Ten­denzen;

Einzelne Aufgaben können an die Mit­gliedsverbände delegiert werden.

4. Die Mittel des Stadtjugendrings dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Außer den nach den Arbeitsrichtlinien von der Stadt Biberach gewährten Zuschüssen erhalten die Mit­glieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendrings.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtjugendrings fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft bil­det die Anerkennung dieser Satzung.

2. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring ist freiwillig, sie verpflichtet jedoch zur Mitar­beit.

3. Mitglied im Stadtjugendring können alle in der Jugendpflege tätigen Verbände, Ver­eine und Organisationen werden, die in der Stadt mindestens 15 jugendliche Mitglieder nachweisen. Jugendverbände, die einem Erwachsenenverband ange­hören, müssen ein Eigenleben nach eigener Ordnung führen.

4. Die in der Stadt Biberach bestehen­den Vertretungen der Schülermitverwaltungen können Mitglieder werden. Dabei sind die verschiedenen Schulen zu berücksich­tigen (Wielandgymnasium, Pestalozzi­gymnasium, Realschule, Hauptschule, Berufsschulzentrum, Pflugschule).

5. Offene Formen der Jugendarbeit wie Jugendclubs, Jugendzentren und Frei­zeitstätten können jeweils Mitglied im Stadtjugendring werden, sofern sie mindestens 15 regelmäßige Besucher nachweisen.

6. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 5 – Aufnahme

1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vor­stand unter Beifügung einer Satzung bzw. Ordnung des beitretenden Jugend­verbandes zu beantragen.

2. Wenn der Vorstand die Satzungs­konformität des Antragstellers fest­stellt.

3. Zwischen zwei Aufnahmeanträgen der gleichen Jugendgruppe muss mindestens ein Jahr liegen.

§ 6 ‑ Ende der Mitgliedschaft

1. Ein Austritt aus dem Stadtjugendring ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich an den Vorstand des Stadtjugendrings zu erklä­ren.

2. Die Mitgliedschaft beim Stadtjugendring endet mit der Auflösung des Jugend­verbandes oder der Jugendgemeinschaft.

3. Jugendverbände oder Jugendgemein­schaften, die zweimal hintereinander bei einer Delegiertenversammlung unent­schuldigt fehlen, werden schriftlich aufgefordert, Stellung zu nehmen. Erfolgt dies bis zur nächsten Sitzung nicht, schließen sie sich damit aus dem Stadtjugendring aus.

4. Auf schriftlichen begründeten Antrag eines Mitglieds des Stadtjugendrings kann ein anderes Mitglied des Stadt­jugendrings wegen Verstoßes gegen die Satzung des Stadtjugendrings ausge­schlossen werden. Über den Ausschluss­antrag entscheidet die Delegiertenver­sammlung nach Anhörung des An­tragstellers und des betroffenen Mitglieds mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Delegierten.

§ 7 - Beratende Mitglieder

1. Nach Bedarf kann der Vorstand Berater zu den Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen einladen.

2. Diese Berater sind nicht stimmberechtigt.

§ 8 – Organe

Organe des Stadtjugendrings sind:

1. Die Delegiertenversammlung

2. Der Vorstand

§ 9 – Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsverbände und ihren beraten­den Vertretern zusammen. Dem Vertreter steht in Abwesenheit des Delegierten das Stimmrecht zu.

2. Die Delegiertenversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, zusammen.

3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstag. Wird von einem Drittel der Delegierten die Einberufung einer Delegiertenversammlung beantragt, so muss diese von dem Vorsitzenden ein­berufen werden. Der Antrag muss schrift­lich erfolgen.

4. Die Delegiertenversammlung ist be­schlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und ein Drittel der stimmberechtig­ten Delegierten anwesend ist. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Ist nicht wenigstens ein Drittel der Delegierten anwesend, so beschließt eine zweite ordnungsgemäß einberufene Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.

5. Die Sitzungen des Stadtjugendrings sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ - 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung

Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Beschlussfassung über die sich aus dem Zweck des Stadtjugendrings ergebenden Aufgaben.

Insbesondere gehören hierher:

1. Wahl und Abberufung, des Vorstands;

2. Beschlussfassung über vorliegende An­träge;

3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschließung von Verbänden;

4. Entlastung des Vorstands;

5. Bestätigung der Kassenprüfung;

6. Satzungsänderung und Auflösung des Stadtjugendrings;

7. Prüfung und Entlastung der Ausschüsse

8. Wahl von zwei Revisoren;

9. Allgemeine Beschlussfassung

§ - 11 Beschlussfassung

1. Die Beschlüsse der Delegiertenversamm­lung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht    in dieser Sitzung qualifizierte Mehrheiten verlangt sind.

2. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen.

3. Bei Satzungsänderung ist eine Zwei­drittelmehrheit aller anwesenden stimm­berechtigten Delegierten erforderlich. Die Satzungsänderung ist schriftlich zu bean­tragen und in der Einladung zur Delegier­tenversammlung bekannt zu geben.

4. Wenn über die Auflösung des Stadt­jugendrings beschlossen werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Drei­viertelmehrheit aller anwesenden stimm­berechtigten Delegiertenerforderlich.

5.   Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.

§ - 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung die Geschäfte des Stadtjugendrings.

2. Der Vorstand handelt im Auftrag der Delegiertenversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind nach Maßgabe der Beschlüsse     des Vorstands und der Delegiertenversammlung allein vertretungsberechtigt.

3. er setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand, der aus einem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern besteht, von der erste zugleich die Kasse führt; der zweite die Schrift führt.

b) dem erweiterten Vorstand, der bis zu drei Beisitzer hat, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden.

4. Der Vorstand wird, auf die Dauer von zwei Jahren im letzten Quartal seiner Amtszeit von der Delegiertenversamm­lung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Kalenderjahr.

5. Der Verstand oder einzelne Vorstands­mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Delegierten­versammlung mit Zweidrittelmehrheit ab­berufen werden.

6. Der Vorsitzende zeichnet verantwortlich für den Stadtjugendring, in dessen Abwe­senheit sein Stellvertreter.

7. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der keinen Zeitauf­schub duldet (10 Tage zur einzuberufen­den Delegiertenversammlung), den Vor­stand als geschäftsführendes Organ einberufen. Über die hierbei gefassten Beschlüsse ist die Delegiertenversamm­lung zu der nächsten Sitzung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Zum Vorstand kann jede Person gewählt werden, die in den Mitglieds­verbänden des Stadtjugendrings Mitglied ist.

§ - 13 Ausschüsse

1. Die Delegiertenversammlung kann Aus­schüsse für bestimmte Daueraufgaben oder für einzelne Angelegenheiten ein­setzen.

2. Die Ausschüsse werden durch Delegierte oder deren Vertreter gebildet. Die Vor­sitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden von Mitgliedern der Ausschüsse gewählt.

3. Die Ausschüsse sind an die Weisungen der Delegiertenversammlung gebunden und zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Zu den Ausschusssitzungen können Berater hinzugezogen werden.

§ - 14 Protokoll

Von allen Sitzungen der Delegiertenver­sammlung sind Protokolle zu fertigen. Diese sind den Mitgliedern vor der nächsten Delegiertenversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. In der nächsten Delegiertenversammlung muss das Protokoll genehmigt werden. Die Protokolle werden vom Schriftführer und den Vorsitzenden beurkundet.

§ - 15 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist vor jeder Neuwahl, mindestens aber jährlich, von zwei durch die Delegiertenversammlung gewählten Kassen­prüfern, durchzuführen. Über die Kassen­prüfung ist eine Niederschrift zu machen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.

§ - 16 Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen­derjahr.

2. Der Stadtjugendring gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitgliedsverbände unter drei gesunken ist.

3. Im Falle der Auflösung des Stadtjugend­rings ist dessen Vermögen der Stadt Biberach zuzuführen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.

4. Der Stadtjugendring gibt sich eine Ge­schäftsordnung.

§ - 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 05.09.1989 in Kraft.

Satzungsänderung am 14.10.2003 beschlossen.