Satzung des Stadtjugendrings Biberach e.V.
§ 1 - Allgemeines
1. Im Stadtjugendring sind die in der Stadt Biberach in der Jugendpflege tätigen Verbände und Organisationen zur freiwilligen Zusammenarbeit verbunden, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend der Stadt zu dienen.
2. Der Stadtjugendring, ist parteipolitisch, religiös, Klassen und rassenmäßig unabhängig.
3. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung.
4. Die Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Verbände darf durch die Arbeit des Stadtjugendrings nicht beeinträchtigt werden.
5. Das Höchstalter der stimmberechtigten Delegierten im Stadtjugendring sollte 35 Jahre nicht überschreiten, um auch bei jüngeren Mitgliedern das Engagement zu fördern.
§ 2 - Name und Sitz
Der Stadtjugendring Biberach ist ein eingetragener Verein, der den Namen "Stadtjugendring Biberach e.V." trägt. Er arbeitet im gesamten Gebiet der Stadt Biberach und hat seinen Sitz in Biberach.
§ 3 - Zweck und Aufgabe
1. Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die in der Stadt Biberach tätig sind, bilden auf freiwilliger Grundlage als Arbeitsgemeinschaft den Stadtjugendring. Der Zusammenschluss dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Die Mitglieder bekennen sich in Zielsetzung und praktischer Arbeit zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.
2. Der Stadtjugendring vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder, in Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit, die Interessen der Jugend in der Stadt Biberach und nimmt die Aufgaben wahr, für die eine gemeinsame Grundlage, vorhanden ist.
3. Zu den Aufgaben des Stadtjugendrings gehören:
a) Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände zu fördern und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken
b) Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten, sowie die gesamte Jugendarbeit ideell und finanziell zu unterstützen und sich hierbei an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend zu orientieren;
c) Im Interesse der gesellschaftspolitischen Aktivierung der Jugend die Mitbestimmung bei allen sie betreffenden Fragen anzustreben und die Möglichkeiten zur Selbstverwaltung und Mitverantwortung zu fördern;
d) Unter Wahrung der Eigenständigkeit der verschiedenen Träger die Jugendarbeit in der Stadt Biberach zu koordinieren und gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen ‑ auch für nichtorganisierte Jugendliche ‑ anzuregen, zu fördern, zu planen und durchzuführen;
e) Internationale Begegnung, Zusammenarbeit und Verständigung der Jugend zu pflegen und zu fördern;
f) Die Interessen der Jugend im Sinne der Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeit gegenüber dem Gemeinderat und in den sonstigen Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen;
g) Mit allen überörtlichen Zusammenschlüssen und Jugendringen und anderen Einrichtungen der Jugendarbeit sowie mit den für die Jugendarbeit zuständigen Dienststellen im Stadtgebiet zusammenzuarbeiten;
h) Mitarbeit in Fragen der Jugendrechte und Jugendpolitik;
i) Bekämpfung antidemokratischer Tendenzen;
Einzelne Aufgaben können an die Mitgliedsverbände delegiert werden.
4. Die Mittel des Stadtjugendrings dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Außer den nach den Arbeitsrichtlinien von der Stadt Biberach gewährten Zuschüssen erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendrings.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtjugendrings fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft bildet die Anerkennung dieser Satzung.
2. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring ist freiwillig, sie verpflichtet jedoch zur Mitarbeit.
3. Mitglied im Stadtjugendring können alle in der Jugendpflege tätigen Verbände, Vereine und Organisationen werden, die in der Stadt mindestens 15 jugendliche Mitglieder nachweisen. Jugendverbände, die einem Erwachsenenverband angehören, müssen ein Eigenleben nach eigener Ordnung führen.
4. Die in der Stadt Biberach bestehenden Vertretungen der Schülermitverwaltungen können Mitglieder werden. Dabei sind die verschiedenen Schulen zu berücksichtigen (Wielandgymnasium, Pestalozzigymnasium, Realschule, Hauptschule, Berufsschulzentrum, Pflugschule).
5. Offene Formen der Jugendarbeit wie Jugendclubs, Jugendzentren und Freizeitstätten können jeweils Mitglied im Stadtjugendring werden, sofern sie mindestens 15 regelmäßige Besucher nachweisen.
6. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 5 – Aufnahme
1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand unter Beifügung einer Satzung bzw. Ordnung des beitretenden Jugendverbandes zu beantragen.
2. Wenn der Vorstand die Satzungskonformität des Antragstellers feststellt.
3. Zwischen zwei Aufnahmeanträgen der gleichen Jugendgruppe muss mindestens ein Jahr liegen.
§ 6 ‑ Ende der Mitgliedschaft
1. Ein Austritt aus dem Stadtjugendring ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich an den Vorstand des Stadtjugendrings zu erklären.
2. Die Mitgliedschaft beim Stadtjugendring endet mit der Auflösung des Jugendverbandes oder der Jugendgemeinschaft.
3. Jugendverbände oder Jugendgemeinschaften, die zweimal hintereinander bei einer Delegiertenversammlung unentschuldigt fehlen, werden schriftlich aufgefordert, Stellung zu nehmen. Erfolgt dies bis zur nächsten Sitzung nicht, schließen sie sich damit aus dem Stadtjugendring aus.
4. Auf schriftlichen begründeten Antrag eines Mitglieds des Stadtjugendrings kann ein anderes Mitglied des Stadtjugendrings wegen Verstoßes gegen die Satzung des Stadtjugendrings ausgeschlossen werden. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Delegiertenversammlung nach Anhörung des Antragstellers und des betroffenen Mitglieds mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 7 - Beratende Mitglieder
1. Nach Bedarf kann der Vorstand Berater zu den Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen einladen.
2. Diese Berater sind nicht stimmberechtigt.
§ 8 – Organe
Organe des Stadtjugendrings sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 – Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsverbände und ihren beratenden Vertretern zusammen. Dem Vertreter steht in Abwesenheit des Delegierten das Stimmrecht zu.
2. Die Delegiertenversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, zusammen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstag. Wird von einem Drittel der Delegierten die Einberufung einer Delegiertenversammlung beantragt, so muss diese von dem Vorsitzenden einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Ist nicht wenigstens ein Drittel der Delegierten anwesend, so beschließt eine zweite ordnungsgemäß einberufene Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
5. Die Sitzungen des Stadtjugendrings sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ - 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Beschlussfassung über die sich aus dem Zweck des Stadtjugendrings ergebenden Aufgaben.
Insbesondere gehören hierher:
1. Wahl und Abberufung, des Vorstands;
2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschließung von Verbänden;
4. Entlastung des Vorstands;
5. Bestätigung der Kassenprüfung;
6. Satzungsänderung und Auflösung des Stadtjugendrings;
7. Prüfung und Entlastung der Ausschüsse
8. Wahl von zwei Revisoren;
9. Allgemeine Beschlussfassung
§ - 11 Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht in dieser Sitzung qualifizierte Mehrheiten verlangt sind.
2. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen.
3. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Die Satzungsänderung ist schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Delegiertenversammlung bekannt zu geben.
4. Wenn über die Auflösung des Stadtjugendrings beschlossen werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegiertenerforderlich.
5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.
§ - 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung die Geschäfte des Stadtjugendrings.
2. Der Vorstand handelt im Auftrag der Delegiertenversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands und der Delegiertenversammlung allein vertretungsberechtigt.
3. er setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, der aus einem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern besteht, von der erste zugleich die Kasse führt; der zweite die Schrift führt.
b) dem erweiterten Vorstand, der bis zu drei Beisitzer hat, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
4. Der Vorstand wird, auf die Dauer von zwei Jahren im letzten Quartal seiner Amtszeit von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Kalenderjahr.
5. Der Verstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
6. Der Vorsitzende zeichnet verantwortlich für den Stadtjugendring, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
7. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der keinen Zeitaufschub duldet (10 Tage zur einzuberufenden Delegiertenversammlung), den Vorstand als geschäftsführendes Organ einberufen. Über die hierbei gefassten Beschlüsse ist die Delegiertenversammlung zu der nächsten Sitzung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
8. Zum Vorstand kann jede Person gewählt werden, die in den Mitgliedsverbänden des Stadtjugendrings Mitglied ist.
§ - 13 Ausschüsse
1. Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für bestimmte Daueraufgaben oder für einzelne Angelegenheiten einsetzen.
2. Die Ausschüsse werden durch Delegierte oder deren Vertreter gebildet. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden von Mitgliedern der Ausschüsse gewählt.
3. Die Ausschüsse sind an die Weisungen der Delegiertenversammlung gebunden und zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Zu den Ausschusssitzungen können Berater hinzugezogen werden.
§ - 14 Protokoll
Von allen Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Protokolle zu fertigen. Diese sind den Mitgliedern vor der nächsten Delegiertenversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. In der nächsten Delegiertenversammlung muss das Protokoll genehmigt werden. Die Protokolle werden vom Schriftführer und den Vorsitzenden beurkundet.
§ - 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung ist vor jeder Neuwahl, mindestens aber jährlich, von zwei durch die Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern, durchzuführen. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu machen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
§ - 16 Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Der Stadtjugendring gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitgliedsverbände unter drei gesunken ist.
3. Im Falle der Auflösung des Stadtjugendrings ist dessen Vermögen der Stadt Biberach zuzuführen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.
4. Der Stadtjugendring gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ - 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 05.09.1989 in Kraft.
Satzungsänderung am 14.10.2003 beschlossen.
